Satzung des Vereins
FREUNDESKREIS
STADTMUSEUM LANDSHUT E.V.
(Fassung vom 08.03.2018)
§ 1
Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis Stadtmuseum Landshut e.V.
2. Sitz des Vereins ist Landshut.
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut unter VR 1210 eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Insbesondere verfolgt er das Ziel, die Errichtung des Stadtmuseums Landshut mit der Funktion eines regionalen Schwerpunktmuseums (Träger Stadt Landshut) in Landshut durch die Beschaffung von Spenden zu fördern und nach dessen Errichtung dieses bei Erfüllung seiner kulturellen Aufgaben (z.B. Neuerwerbungen) zu unterstützen. Der Verein wird insoweit als Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 Abgabenordnung tätig.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetztem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Mitglieder können auch Personenvereinigungen und juristische Personen werden.
2. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
3. Durch Beschluss des Vorstandes können zu Ehrenmitgliedern solche Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Förderung des Stadtmuseums Landshut besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie können auf eigenen Wunsch und auf Dauer als zusätzliches, nicht gewähltes Mitglied dem Kuratorium angehören, auch wenn dort die festgelegte Mitgliederzahl überschritten wird.
§ 5
Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der Mitgliederliste
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind nicht zu den jährlichen Beiträgen verpflichtet.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.
3. Ein Mitglied, das länger als zwei Monate mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird zweimal schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied mit dem Ablauf des laufenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen.
§ 6 Abs. 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung.
§ 6
Austritt
1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.
2. Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 7
Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht. § 6 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.
§ 8
Organe
1. Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand und
– das Kuratorium
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
3. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V. m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzeln vertreten. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das jeweilige Mitglied des Vorstands bleibt solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied an seiner Stelle gewählt ist.
6. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig dem Kuratorium angehören.
7. Mitglieder, die entlastet sind und aus dem Vorstand ausscheiden, können auf eigenen Wunsch direkt in das Kuratorium wechseln, auch wenn dort die festgelegte Mitgliederzahl überschritten wird. Sie müssen sich nach ihrem Eintritt in das Kuratorium in der darauf folgenden Amtsperiode zur Wahl stellen.
§ 10
Kassenprüfer
Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, deren Amtszeit parallel zu der des Vorstands läuft. Die Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstands und arbeiten als Kontrollorgan des Vorstands im Auftrag der Mitglieder.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
– Satzungsänderungen,
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands einschl.
Kassenbericht
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– jährliche Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
– Wahl des Vorstands
– Wahl der Kassenprüfer
– Aufnahme des Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die
ablehnende Entscheidung des Vorstands,
– Ausschließung eines Mitglieds,
– Auflösung des Vereins,
– sonstige in der Satzung genannte Aufgaben.
2. Jährlich in den ersten sechs Kalendermonaten muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands dies beschließt oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
4. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung ist in der Landshuter Zeitung zu veröffentlichen.
5. Wünsche und Anträge seitens der Mitglieder zur Tagesordnung sind schriftlich bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine 2/3 Mehrheit erschienener Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds oder eine Satzungsänderung ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 12
Kuratorium
1. Der Verein hat ein Kuratorium, das aus bis zu 15 Personen besteht. Diese werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt.
2. Dem Kuratorium obliegt die Beratung des Vorstandes, insbesondere die fachliche Beratung bei sämtlichen Entscheidungen, die der Verwirklichung des Vereinszweckes dienen. Die Mitarbeit einzelner Kuratoriumsmitglieder in Arbeitskreisen ist erwünscht.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Gewählte Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Mitglieder, die in den Vorstand gewählt werden, scheiden gleichzeitig aus dem Kuratorium aus.
4. Mitglied des Kuratoriums kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
5. Das Kuratorium wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.
6. Das Kuratorium entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Im übrigen gilt für das Kuratorium eine Geschäftsordnung, die das Kuratorium erlässt.
§ 13
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 25% der Mitglieder anwesend sein. Der Auflösung muss eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 14
Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.
§ 15
Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Landshut, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke in dem von ihr unterhaltenen neuen Stadtmuseum zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung angenommen
am 8. März 2018.